Fahren ohne Fahrerlaubnis

Das Fahren ohne Fahrerlaubnis ist zu unterscheiden vom Fahren ohne Führerschein.

Fahren ohne Führerschein bedeutet lediglich, dass der Fahrer zwar im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, jedoch sein Führerschein (das Ausweisdokument) nicht bei sich führt. Dies stellt lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar.

Im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis besitzt der Fahrer hingegen keine Fahrerlaubnis und auch keinen Führerschein (beides ist voneinander zu unterscheiden und ist nicht gleichbedeutend).

Die Fahrerlaubnis kann einem durch Anordnung eines Fahrverbotes, d.h. einem ist das Führen von Kraftfahrzeugen für eine gewisse Dauer untersagt worden (Führerschein befindet sich in amtlicher Verwahrung) oder es erfolgte die Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grund strafrechtlich relevanten Verhaltens im Straßenverkehr (beispielsweise unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Straßenverkehr). Im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt diese; die Neuerteilung muss dann nach Ablauf der Sperrzeit neu beantragt werden.

Das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr kann also auf zwei unterschiedliche Weisen untersagt sein:

  1. Verhängung eines Fahrverbots (so lange sich der Führerschein in amtlicher Verwahrung befindet)
  2. Entziehung der Fahrerlaubnis

In beiden Fällen ist dann das Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr untersagt.

Führt man trotzdem ein Fahrzeug im Straßenverkehr, so verwirklicht man den Straftatbestand des § 21 StVG (Straßenverkehrsgesetz).

Bei vorsätzlicher Verwirklichung des Straftatbestandes droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahre (§ 21 Abs. 1 StVG). Wird die Tat fahrlässig verwirklicht, so beträgt die Strafe Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze (§ 21 Abs. 2 StVG).

Aber Achtung:

Der Straftatbestand kann auch vom Halter verwirklicht werden, nämlich wenn er vorsätzlich oder fahrlässig anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wurde.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann sogar das Fahrzeug, auf welches sich die Tat bezieht, eingezogen werden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn in den letzten drei Jahren eine Verteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schon einmal erfolgte. Allerdings muss der Täter dann vorsätzlich gehandelt haben.

Bei der Höhe der Strafe ist zwischen Ersttätern und Wiederholungstätern zu unterscheiden sowie danach, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begannen wurde.

Wir die Tat fahrlässig begangen und ist man Ersttäter, so kann mit einer Geldstrafe von 20-30 Tagessätzen gerechnet werden. Ferner kann eine sog. isolierte Sperre für die Wiedererteilung verhängt werden.

Noch wichtig zu wissen: Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe gibt es obendrein noch 3 Punkte in Flensburg!!