Bußgeldbescheid „Rotlichtverstoß“
Fast jeder ist schon einmal versehentlich über eine rote Ampel gefahren. Wird man geblitzt, drohen Konsequenzen, über die man sich vorher klar sein sollte. Nun wird aber nicht jeder Rotlichtverstoß gleich behandelt. So gibt es zwei Rotlichtverstöße, die sich in der rechtlichen Sanktionierung deutlich unterscheiden:
„Einfacher Rotlichtverstoß“
Ein solcher liegt vor, wenn beim Überfahren der Ampel das Rotlicht noch nicht länger als 1 Sekunde andauerte. Sanktion: 1 Punkt in Flensburg , 90,00 EUR Bußgeld
„Qualifizierter Rotlichtverstoß“
Ein solcher liegt vor, wenn beim Überfahren der Ampel das Rotlicht bereits länger als 1 Sekunde andauerte. Sanktion: 2 Punkte in Flensburg, 1 Monat Fahrverbot, 200,00 EUR Bußgeld
Bußgeldbescheide sollten nicht zu leichtfertig akzeptiert werden, denn gar nicht so selten gibt es Verfahrens- oder Formmängel, die gegen einen Bußgeldbescheid erfolgreich vorgebracht werden können (Eintritt der Verfolgungsverjährung, Messungenauigkeiten, Eichung, Täteridentifizierung durch Lichtbild nicht ausreichend möglich).
Es lohnt sich daher oftmals gegen einen Bußgeldbescheid Einspruch einzulegen und zunächst Einsicht in die Bußgeldakte zu nehmen (diese kann nur über einen Anwalt beantragt werden).
Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung. Die Zustellung erfolgt mit Zunstellungsurkunde (Gelber Briefumschlag).
Lassen Sie Ihren Bußgeldbescheid daher durch uns überprüfen und beurteilen, ob sich die Einlegung eines Einspruchs in Ihrem konkreten Fall lohnt.