Entzug der Fahrerlaubnis

Bei bestimmten Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr ist der Entzug der Fahrerlaubnis regelmäßige Folge. Zu diesen Tatbeständen zählt regelmäßig der Tatbestand des §316 StGB (Trunkenheit im Straßenverkehr) sowie des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Hinweis: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht mit einem Fahrverbot zu verwechseln. Hier bleibt die Fahrerlaubnis erhalten, lediglich der Führerschein kommt für eine bestimmte Zeit in amtliche Verwahrung. Ist das Fahrverbot vorbei, wird der Führerschein wieder ausgehändigt und man kann wieder Fahren.

Wird die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, so wird gleichzeitig eine Sperrfrist für die Wiedererteilung verhängt. Die Sperrfrist beträgt zwischen 6 Monaten und 5 Jahren. Welche Sperrfrist vom Gericht verhängt wird, hängt z.B. von verschiedenen Faktoren ab:

  • Ist man Ersttäter oder Wiederholungstäter
  • Wurde die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen
  • Ist man in der Vergangenheit bereits häufig strafrechtlich im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr in Erscheinung getreten

Der Führerschein kann bereits im Ermittlungsverfahren sichergestellt oder beschlagnahmt werden und das Gericht kann nach § 111 a StPO die vorläufig Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen. Die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wird dann erfolgen wenn:

  • ein dringender Tatverdacht gegeben ist
  • der Entzug der Fahrerlaubnis durch Urteil wahrscheinlich angeordnet werden wird

Wichtig: Wird durch Urteil die Fahrerlaubnis tatsächlich endgültig entzogen, wie die Dauer der vorläufigen Entziehung angerechnet.