Trunkenheit im Straßenverkehr

Geregelt ist der Tatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr in der Vorschrift des § 316 StGB. Danach macht sich strafbar, wer in Folge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Der Tatbestand kann nicht nur durch Autofahrer verwirklicht werden, sondern auch durch Fahrradfahrer. Auch für diese kann eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr Konsequenzen für die Fahrerlaubnis haben, auch wenn kein Auto geführt wurde.

Es wird zwischen der relativen und absoluten Fahruntüchtigkeit unterscheiden. Relative Fahruntüchtigkeit ist bei einer Alkoholkonzentration zwischen 0,3 bis 1,0 Promille anzunehmen.

Die relative Fahruntüchtigkeit reicht allein für eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB nicht aus. Es müssen noch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen (z.B. Schlangenlinienfahren). Die Ausfallerscheinungen müssen aber alkoholbedingt sein. Treten keine Ausfallerscheinungen hinzu, so liegt jedoch wenigstens eine Ordnungswidrigkeit vor.

Ab  1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Ab diesem Wert wird unwiderlegbar vermutet, dass der Fahrzeugführer nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen.

Bei einer Verurteilung droht neben einer Geldstrafe vor allem als Nebenstrafe die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69, 69 a StGB). Die Fahrerlaubnis darf nicht verwechselt werden mit dem Führerschein. Die Entziehung der Fahrerlaubnis bedeutet, dass einem die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen aberkannt wird. Der Führerschein wird eingezogen und „vernichtet“. Das Gericht verhängt, je nach Schwere der Tat, eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Nach Ablauf der Sperrfrist kann die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt werden. Es muss hierzu keine neue Führerscheinprüfung abgelegt werden, doch kann die Fahrerlaubnisbehörde die Wiedererteilung noch von der Erbringung weiterer Nachweise (MPU = Medizinisch Psychologische Untersuchung) abhängig machen.

Das Strafmaß richtet sich auch danach, ob die Tat vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen wurde sowie danach, ob es sich bei dem Täter um einen Ersttäter oder Wiederholungstäter handelt.

Neben der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Verhängung einer Sperrfrist gibt es natürlich auch Punkte in Flensburg und zwar insgesamt 7.

Sollten Sie persönlich betroffen sein, so lassen Sie sich von uns beraten. Gerade beim Strafmaß und der Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis kann bei der richtigen Verteidigungsstrategie oftmals ein gutes Ergebnis erzielt werden.